AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung seit Gründung 1989, unbefristet seit 1992 erteilt durch Regionaldirektion Baden Württemberg der Bundesanstalt für Arbeit in Stuttgart.​

Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz; infolge AÜG genannt) Gemäß § 12 AÜG ist für jeden Auftrag zwischen Auftraggeber und ABAX ein schriftlicher Vertrag zu schließen. Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit, wenn sie nicht schriftlich bestätigt wurden. Bei vom Entleiher zu vertretenden Gründen wie z. B. Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften, Manipulationen mit Stundennachweisen, Insolvenz oder Nichtzahlung von Rechnungen, Änderung des Arbeitseinsatzes kann ABAX jederzeit sein Personal abberufen ohne schadensersatzpflichtig zu sein.

Bei von uns zu vertretenden Umständen kann ABAX entweder die Bereitstellung von Zeitpersonal verschieben oder vom Auftrag zurücktreten. Eine Schadensersatzleistung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen im Rahmen des AÜG zur Ausführung von technischen, gewerblichen und kaufmännischen Arbeiten zur Verfügung und sind verpflichtet, über alle Geschäftsangelegenheiten, die sie im Laufe Ihres Einsatzes bei unseren Kunden erlangen, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Arbeitsvertragliche Beziehungen bestehen nur zwischen uns und unseren Mitarbeitern. Wir sind der Arbeitgeber unseres Personals und erfüllen alle Verpflichtungen steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Art. Die Tätigkeit ist ausschließlich mit uns zu vereinbaren.

Eventuelle Änderungen in der Tätigkeit sowie des Einsatzortes bitten wir, uns unverzüglich telefonisch zu melden. Die Ausführung des mit Ihnen vereinbarten Auftrages ist nicht personengebunden. In dem Überlassungszeitraum unterstehen unsere Mitarbeiter der Aufsichts- und Weisungspflicht (unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften) unserer Kunden. Wir sind nicht verpflichtet, unsere Mitarbeiter zur Ausführung von Arbeiten zu stellen wenn der Betrieb unseres Kunden legal bestreikt wird, es sei denn, der Gesamtbetriebsrat unseres Kundenbetriebes gibt hierzu die ausdrückliche Genehmigung. Unsere Mitarbeiter sind auf ihre berufliche Eignung ausgewählt und sind verpflichtet, die Arbeiten fachgerecht und gewissenhaft auszuführen. Sie dürfen daher nur die ihrem Berufsbild entsprechenden Arbeiten, nach Einweisung durch den Entleiher, ausführen, Werkzeuge, Maschinen oder Vorrichtungen bedienen, die für ihre Tätigkeit erforderlich und von den Berufsgenossenschaften zugelassen sind.

Für den Fall, dass unsere Mitarbeiter mit Geld- oder Wert-Angelegenheiten betraut werden, müssen wir jegliche Haftung ablehnen.

Der Auftraggeber stellt auf seinen Einsatzstellen die notwendigen sanitären Einrichtungen sowie die erforderlichen Werkzeuge und Geräte unentgeltlich zur Verfügung. Sollte auf den Arbeitsplätzen spezielle Schutz- und Regenkleidung erforderlich sein, so sorgt der Auftraggeber für deren rechtzeitige und für uns unentgeltliche Beschaffung.
Im Hinblick darauf, dass unsere Mitarbeiter unter der Leitung und Aufsicht des Auftraggebers ihre Tätigkeit ausüben, haften wir nicht für Schäden, die unsere Mitarbeiter in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen; der Auftraggeber stellt ABAX ebenso von etwaigen Ansprüchen frei, die dritten Personen im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung von übertragenen Tätigkeiten unserer Mitarbeiter entstehen sollten.

Als vereinbart gilt die betriebsübliche Arbeitszeit des Einsatzbetriebes, mind. jedoch 35 Stunden wöchentlich. Überstunden, Nachtstunden, Sonn- und Feiertage werden mit folgenden Zuschlägen berechnet:
Grundlage ist die betriebsübliche Arbeitszeit mind. 35 Stunden wöchentlich.

a.) über die tägliche betriebsübliche Arbeitszeit 25%

b.) über 10 Stunden 40%

c.) Nachtarbeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr 20%

d.) Arbeitsstunden an Samstagen 25%

e.) Arbeitsstunden an Sonntagen 50% (Ausnahme der unter g.) genannten)

f.) Feiertage 100% (Ausnahme der unter g.) genannten)

g.) Arbeitsstunden am Ostersonntag, Weihnachtsfeiertag, 1. Mai sowie Neujahr 150% auf den Stundensatz.

Beim Zusammentreffen von Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschlägen wird jeweils nur der höhere Zuschlag berechnet. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) kann nicht durch Abwerbung des Mitarbeiters vorzeitig beendet werden. Die Übernahme des Mitarbeiters kann innerhalb von 6 Wochen zum nächsten Monatsende erfolgen. Als Grundlage der Rechnungserstellung gelten die von unserem Auftraggeber unterschriebenen Stundennachweise für effektiv geleistete Arbeitsstunden.

Preise und Zahlung
Die Preise (ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer) gelten, falls nicht anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertage. Eine angemessene Erhöhung der Preise bleibt vorbehalten, wenn nach Angebotsabgabe oder Vertragsabschluß tariflich bedingte Lohnerhöhungen eintreten oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, oder die eine Verteuerung herbeiführen. Die Vergütung unserer Mitarbeiter erfolgt ausschließlich durch uns. Unsere Mitarbeiter sind, ohne schriftliche Genehmigung, nicht berechtigt, Vorschüsse, Auslösungen oder irgendwelche Zahlungen vom Auftraggeber entgegenzunehmen. Im Hinblick darauf, dass wir Löhne und Sozialleistungen zahlen, sind Rechnungen innerhalb 7 Tagen nach Erhalt rein netto zu begleichen. Die Kündigungszeit für den Auftrag beträgt fünf Arbeitstage. Reklamationen gleich welcher Art und Unstimmigkeiten in der Rechnungslegung sind uns durch den Auftraggeber unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Rechnungserhalt, zu melden. Spätere Reklamationen etc. sind ausgeschlossen.

​Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mannheim.

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